§ 10 BDBOSZertV

Rückgabe von Einzelstücken

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Im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundesanstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der Bundesanstalt.

Suchhilfen: Zertifikat zurückgeben, Einzelstück Rückgabe, Zertifikatsstück zurück, Rückgabe bei Antrag Ablehnung, Rücknahme des Antrags Rückgabe, Bundesanstalt Zertifikat zurück, geben, lehnung