§ 6 BBodSchG
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
- 1.
- Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
- 2.
- Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
Suchhilfen: Material auf Boden einbringen, Bodenbelastung durch Stoffe, Bodenschutz Aufbringung, Bodenverunreinigung verhindern, Bodenuntersuchung Materialien, Bodenvorbehandlung, Bodenaufbereitung, bringen, bringung