§ 9 BBiG
Regelungsbefugnis
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Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.
Fußnoten
(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Regelungsbefugnis
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.
(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)