§ 75b BBiG
Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
Fußnoten
(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)
Suchhilfen: Zuständige Stelle ermitteln, Anerkannte Ausbildungsberufe festlegen, Individuelle Berufsfähigkeit feststellen, Ausbildungsberuf Anerkennung prüfen, erkennung