§ 67 BBiG
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
📖
↗ Links
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
Fußnoten
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)