§ 61 BBiG
Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
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Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Fußnoten
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Suchhilfen: ausländische Qualifikation anerkennen, ausländische Abschlüsse berücksichtigen, Auslandserfahrung anrechnen, Umschulung ausländische Abschlüsse, Vorqualifikationen aus dem Ausland, Zulassungsvoraussetzungen Ausland, erkennen, rücksichtigen, landserfahrung, rechnen, schulung, qualifikationen, lassungsvoraussetzungen