§ 55 BBiG
Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
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Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Fußnoten
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Suchhilfen: ausländische Qualifikation anerkennen, Fremdabschluss anrechnen, Ausbildung im Ausland anrechnen, Ausländische Bildungsnachweise anrechnen, Berücksichtigung von Auslandserfahrung, erkennen, rechnen, bildung, rücksichtigung, landserfahrung