§ 24 BBiG
Weiterarbeit
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Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Suchhilfen: Weiterbeschäftigung nach Ausbildung, Azubi bleibt angestellt, automatischer unbefristeter Vertrag, Verlängerung Ausbildungsverhältnis, Arbeit nach Abschluss Ausbildung, unbestimmte Beschäftigung nach Lehre, bildung, längerung, schäftigung