§ 41 BBhV
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
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(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
- 1.
- Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 2.
- Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
- 3.
- prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
- 1.
- die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten Grades beruht und
- 2.
- die Maßnahmen in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum durchgeführt werden, das auf der Internetseite des Konsortiums gelistet ist.
- 1.
- Risikofeststellung, Aufklärung und Beratung,
- 2.
- genetische Untersuchung,
- 3.
- intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.
- 1.
- die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades beruht und
- 2.
- die Maßnahmen in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum durchgeführt werden, das auf der Internetseite des Konsortiums gelistet ist.
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- Tumorgewebsdiagnostik,
- 3.
- Genanalyse zur Identifizierung einer Keimbahn-Mutation,
- 4.
- Früherkennungs-Maßnahmen.
- 1.
- ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,
- 2.
- Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
(7) § 31 Absatz 6 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: ärztliche Früherkennung, Vorsorgeuntersuchung beantragen, zahnärztliche Prophylaxe, Brustkrebs Früherkennungsprogramm, Eierstockkrebs Vorsorge, Kostenübernahme Gesundheitsvorsorge, Schutzimpfung beihilfefähig, sorgeuntersuchung, antragen