§ 38f BBhV

Ambulant betreute Wohngruppen

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Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

Suchhilfen: ambulant betreute Wohngruppe finanzieren, Beihilfe für Wohngruppen, Aufwendungen für betreutes Wohnen, Anschubfinanzierung Wohngruppen, Förderung ambulanter Wohngruppen, Kostenübernahme betreutes Wohnen, wendungen, schubfinanzierung