§ 20a BBhV
Systemische Therapie
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(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
| im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Systemische Therapie beantragen, Kostenübernahme Therapie, Sitzungen Therapiebudget, Mehrpersonensetting Therapie, Beihilfefähige Therapie, Therapie Sitzungszahl erhöhen, Therapie Kosten erstattet, antragen, höhen