§ 82 BBG
Umzugskosten
↗ Links
- 1.
- Beförderungsauslagen,
- 2.
- Reisekosten,
- 3.
- Trennungsgeld,
- 4.
- Mietentschädigung und
- 5.
- sonstige Auslagen.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
Suchhilfen: Dienstumzug Vergütung, Trennungsgeld erhalten, Mietentschädigung bei Versetzung, Beförderungsauslagen erstattet, Reisekosten für Dienstumzug, Auslandsumzug Kostenregelung, Umzugskostenpauschale, gütung, halten, setzung, förderungsauslagen