§ 5 BBG
Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
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Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
- hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2.
- von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Suchhilfen: Beamtenverhältnis beantragen, öffentlicher Dienst Eintritt, hoheitsrechtliche Aufgaben übernehmen, Staatsdienst Berufung, Beamtenstatus erhalten, öffentlicher Dienst zulässig, Beamtenlaufbahn beginnen, Staatliche Tätigkeit aufnehmen, antragen, gaben, nehmen, rufung, halten, ginnen