§ 2 BBG

Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

Suchhilfen: Beamte einstellen dürfen, Dienstherr werden, Beamtenrecht für Behörden, Öffentlicher Arbeitgeber Befugnis, Dienstherrsfähigkeit beantragen, Bundesbehörde Personalrecht, stellen, hörden, antragen