§ 132a BBG
Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen
↗ Links
- 1.
- zum Umfang der Lehrverpflichtung,
- 2.
- zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
- 3.
- zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
- 1.
- zum Umfang der Lehrverpflichtung,
- 2.
- zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
- 3.
- zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
- 1.
- zu den konkreten Dienstaufgaben,
- 2.
- zur Anrechnung laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,
- 3.
- zur Gewährung von Ermäßigungen auf die Lehrverpflichtung sowie
- 4.
- zum Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Lehrverpflichtung.
(4) Zuständig für den Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt jeweils einzeln oder zu mehreren gemeinsam, soweit sie für den jeweiligen Fachbereich oder Zentralen Lehrbereich zuständig sind, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, jeweils auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übertragen. Die Rechtsverordnungen der Vorstände bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und des Benehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Suchhilfen: Lehrverpflichtung Hochschulpersonal, Anrechnungsstatten für Lehrzeit, Ermäßigung bei Lehrverpflichtung, Nebenpflichten von Dozenten, Verordnung Lehrverpflichtung, Besondere Lehrverpflichtungsregelungen, Allgemeine Lehrverpflichtungsordnung, rechnungsstatten, mäßigung, ordnung