§ 128 BBG
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
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Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Suchhilfen: Beamten Verfügung zustellen, Versorgungsberechtigte Bescheid erhalten, Fristbeginn durch Verwaltungsakt, Dienstrechtliche Entscheidung Zustellung, Beamten Rechtsmittel informieren, Verwaltungszustellung für Beamte, Versorgungsanspruch Bescheid Zustellung, Dienstvorschrift Zustellungspflicht, amten, fügung, stellen, halten, scheidung, stellung, waltungszustellung