§ 1 BBFVerfV
Gegenstand
Diese Verordnung regelt zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes:
- 1.
- die Festlegung und Auswahl der Feststellungsinstrumente,
- 2.
- das Verfahren zur Würdigung der Leistungen,
- 3.
- das Verfahren zur Dokumentation der Leistungen,
- 4.
- die Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit und der teilweisen Vergleichbarkeit sowie des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit,
- 5.
- die Möglichkeit einer Antragstellung für das Ergänzungsverfahren sowie einer erneuten Antragstellung zum Zweck der Wiederholung des Feststellungsverfahrens.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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