§ 83 BBesG

Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

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§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

Suchhilfen: Ausgleichszulage beantragen, Amtszulage Verlust, Ruhegehalt Ausgleich, Übergangsregelung Besoldung, Zulage bei Dienstende, antragen, gangsregelung, soldung