§ 57c BBergG
Verordnungsermächtigung
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
- 1.
- welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
- 2.
- welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
Suchhilfen: Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen, UVP‑Berichtspflicht, Betriebsplan‑Vorhaben prüfen, Umwelt‑Auswirkungen nachweisen, Schwellenwert‑Bestimmung Vorhaben, Umwelt‑Genehmigungsvoraussetzungen, weltverträglichkeitsprüfung, antragen, weisen, haben