§ 165 BBergG

Fortgeltendes Recht

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Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach § 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Gewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.

Suchhilfen: fortbestehendes Bergrecht, Übergangsregelung Gewerkschaftsrecht, Bergrechtliche Übergangsbestimmungen, weitergeltende Bergvorschriften, Übergangsrecht im Bergbau, Berggesetz Übergangsphase, gangsregelung, gangsbestimmungen, rgvorschriften