§ 123 BBergG – Durchführungsverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklassen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklassen,
- 2.
- die Bemessung der Beiträge,
- 3.
- das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen,
- 4.
- die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und
- 5.
- die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBergG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026