§ 123 BBergG – Durchführungsverordnung

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
1.
die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklassen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklassen,
2.
die Bemessung der Beiträge,
3.
das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen,
4.
die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und
5.
die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBergG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026