§ 118 BBergG – Mitwirkendes Verschulden

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Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBergG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026