§ 88 BauGB
Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
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Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
Suchhilfen: Enteignung wegen Stadtplanung, Gemeinde Grundstück enteignen, Enteignung Sanierungsgebiet, Erwerb Grundstück durch Gemeinde, Zwangsenteignung Antrag, Städtebauliche Enteignung beantragen, eignung, eignen, antragen