§ 76 BauGB
Vorwegnahme der Entscheidung
📖
↗ Links
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.
Suchhilfen: Vorwegnahme Entscheidung, Vorzeitige Umlegung, Eigentumsverhältnisse vor Umlegungsplan, Grundstücksrechte vorab regeln, Umlegung Vorabvereinbarung, Rechtsinhaber Einverständnis Umlegung, Vorabregelung Grundstücke, scheidung, legung, abvereinbarung, abregelung