§ 1 BBankPersV
Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten
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Abweichend von § 99 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Deutschen Bundesbank nur mit vorheriger Genehmigung
- 1.
- unentgeltlich in Organen von Genossenschaften tätig sein,
- 2.
- aktuelle Fragen der Währungs- und Kreditpolitik schriftstellerisch, wissenschaftlich oder in Vorträgen behandeln.
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