§ 19a BBahnG – Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten

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Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
1.
Präsident einer Bundesbahndirektion,
2.
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
3.
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
4.
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
5.
Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBahnG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2021