II. BAZustAnO
Vorbehalt
Der Vorstand kann die übertragenen Befugnisse in Einzelfällen selbst ausüben. Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen zu den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern der Agenturen für Arbeit in deren Bezirk.
Suchhilfen: Vorstand Vorbehalt, Befugnisse delegieren, Einzelfall Befugnisausübung, Geschäftsführung Zuständigkeit, Agentur für Arbeit Vorbehalt, Zuständigkeitsregelung Vorstand, Befugnisübertragung einschränken, Vorstand kann Befugnisse selbst ausüben, fugnisausübung, ständigkeitsregelung, fugnisübertragung, schränken