§ 98 BauWiAusbV 1999

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Ausbildung alte Vorschriften anwenden, Vertragsparteien Verordnung wählen, Berufsausbildung Übergangsbestimmungen, Ausbildungsvorschriften Wechsel, bildung, schriften, wenden, tragsparteien, ordnung, rufsausbildung, gangsbestimmungen, bildungsvorschriften