§ 87 BauWiAusbV 1999
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,
- 2.
- Herstellen eines Abschlußbauwerks,
- 3.
- Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation und Herstellen eines entsprechenden Werkzeuges oder
- 4.
- Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation.
- 1.
- im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen:
- a)
- Ausbauen von Bohrungen,
- b)
- Entwickeln von Brunnen,
- c)
- Abschlußbauwerke,
- d)
- Regenerieren von Brunnen,
- e)
- Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
- f)
- Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen:
- a)
- Pumpensysteme,
- b)
- Meß- und Regeleinrichtungen,
- c)
- Wasseraufbereitungsanlagen,
- d)
- Instandsetzen und Warten von Wasserversorgungsanlagen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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