§ 72 BauWiAusbV 1999
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen oder
- 2.
- Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen.
- 1.
- im Prüfungsbereich Straßenbau:
- a)
- Unterlage für Decken und Beläge,
- b)
- Einfassungen und Randbefestigungen,
- c)
- Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen und natürlichen Steinen, Verbandsarten und Muster,
- d)
- Decken aus Asphalt und Beton,
- e)
- Fugen und Vergußmassen,
- f)
- Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten,
- g)
- Wiederherstellen von Deckschichten nach Aufgrabungen,
- h)
- angrenzende Arbeiten im Hochbau;
- 2.
- im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung:
- a)
- Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
- b)
- Bodenarten und Bodenklassen,
- c)
- Herstellen von Erdbauwerken,
- d)
- Geräte und Maschinen,
- e)
- Verbau von Baugruben und Gräben,
- f)
- Wasserhaltung,
- g)
- offene und geschlossene Entwässerung,
- h)
- Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längsneigung,
- i)
- Einbauen und Verdichten von Böden;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Straßenbau | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Straßenbau | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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