§ 62 BauWiAusbV 1999
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosenstück und Abflachung und
- 2.
- Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Ummantelung.
- 1.
- im Prüfungsbereich Dämmungen:
- a)
- Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- b)
- Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes,
- c)
- Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- d)
- Tragkonstruktionen,
- e)
- Dampfbremsen,
- f)
- Kühlzellen und Kühlräume,
- g)
- Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz;
- 2.
- im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen:
- a)
- Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruktionen sowie Bekleidungen,
- b)
- Stützkonstruktionen,
- c)
- Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,
- d)
- isometrische Darstellungen,
- e)
- Ummanteln von Dämmungen,
- f)
- Dampfbremsen,
- g)
- Kühlzellen und Kühlräume,
- h)
- Trockenbau,
- i)
- Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Dämmungen | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Dämmungen | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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