§ 57 BauWiAusbV 1999
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Unterboden für Belag,
- 2.
- Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Nutzestrich,
- 3.
- Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem Industrieestrich,
- 4.
- Auftragen von Kunstharzen,
- 5.
- Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem oder
- 6.
- Einbauen von Fertigteilestrich.
- 1.
- im Prüfungsbereich Estriche:
- a)
- Hohlraum- und Doppelböden,
- b)
- Herstellen von Estrichen,
- c)
- Böden aus Beton,
- d)
- Dämmschichten und Abdichtungen,
- e)
- Sanieren und Instandsetzen von Estrichen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bodenbeläge:
- a)
- Verlegepläne,
- b)
- Auftragen von Kunstharzschichten,
- c)
- Platten, Bahnen und Laminate,
- d)
- Dämmschichten und Abdichtungen,
- e)
- Sanieren und Instandsetzen von Belägen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Estriche | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bodenbeläge | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Estriche | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bodenbeläge | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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