§ 52 BauWiAusbV 1999
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,
- 2.
- Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünnbettverfahren,
- 3.
- Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel,
- 4.
- Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder
- 5.
- Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natursteinen.
- 1.
- im Prüfungsbereich Wandbeläge:
- a)
- Verlegepläne,
- b)
- Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
- c)
- Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,
- d)
- Putze,
- e)
- Dämmschichten und Abdichtungen,
- f)
- Montieren von Platten und Fertigteilen,
- g)
- Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Wandbelägen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bodenbeläge:
- a)
- Verlegepläne,
- b)
- Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
- c)
- Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,
- d)
- Estriche,
- e)
- Dämmschichten und Abdichtungen,
- f)
- Montieren von Platten und Fertigteilen,
- g)
- Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Wandbeläge | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bodenbeläge | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Wandbeläge | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bodenbeläge | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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