§ 37 BauWiAusbV 1999
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wärmedämmung,
- 2.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung oder
- 3.
- Herstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten Materialien.
- 1.
- im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen:
- a)
- Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und Spritzmassen,
- b)
- Feuerungsanlagen,
- c)
- Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen,
- d)
- Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Konstruktionen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine:
- a)
- Abgasanlagen sowie ein- und mehrschalige Schornsteine,
- b)
- Schornsteingründungen,
- c)
- Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen,
- d)
- Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
- e)
- angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus Steinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdichtungen,
- f)
- angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche,
- g)
- angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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