§ 12 BauwAbdAusbV

Übergangsregelung

📖

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Vertragsparteien neue Verordnung wählen, Ausbildungsvergütung nach alter Regelung, Ausbildungsordnung Wechseloption, tragsparteien, ordnung, bildungsvergütung, bildungsordnung