§ 10 BauStoffPrAusbV 2005
Abschlussprüfung
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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Durchführen physikalischer Prüfungen an einer Probe einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse,
- 2.
- Durchführen chemischer Prüfungen an einer Probe einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse,
- 3.
- Durchführen einer Probenahme sowie Vorbereiten und Herstellen einer Probe einschließlich Verfahrensanalyse,
- 4.
- rechnergestütztes Auswerten, Aufbereiten und Darstellen von Untersuchungsergebnissen einer Probe oder
- 5.
- Durchführen einer Rezepturberechnung und Herstellen einer Mischung.
- 1.
- für den Prüfungsbereich Baustofftechnologie:
- a)
- Herstellung, Eigenschaften, Einflussfaktoren, Anforderungen und Verwendung von Arbeits-, Bauroh- und Baustoffen, Bauprodukten und Mischungen,
- b)
- chemische und physikalische Eigenschaften und Kenngrößen;
- 2.
- für den Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie:
- a)
- Labortechnik, technische Unterlagen und Regelwerke,
- b)
- Prüfmethoden und Prüfgeräte,
- c)
- Vorbereiten, Durchführen, Berechnen und Bewerten von Messungen und Prüfungen,
- d)
- fachspezifische und wirtschaftliche Berechnungen;
- 3.
- für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Baustofftechnologie | 90 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Baustofftechnologie | 35 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie | 45 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
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