§ 8 BauPGHeizkesselV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.
Suchhilfen: Heizkessel illegal in Verkehr bringen, Bauproduktengesetz Verstoß, Heizkessel ohne Zulassung, Bauprodukt Ordnungswidrigkeit, Heizkessel Marktverstoß, lassung