§ 43 BattDG

Notifizierende Behörde

📖

Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht.

Suchhilfen: notifizierende Behörde einrichten, EU‑Verordnung umsetzen, Zuständigkeit der Länder, Behörde für EU‑Notifizierung, Aufgaben der Notifizierungsbehörde, richten, setzen, gaben