§ 25 BattDG
Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
↗ Links
- 1.
- die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
- 2.
- Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
- 3.
- Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
- 4.
- die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
- 5.
- die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
- 6.
- die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
- 7.
- die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
(2) Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
- 1.
- Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- 2.
- Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
- 3.
- Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
- 4.
- Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
- 5.
- Vertreter der Länder und des Bundes.
(4) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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