§ 28 BAProITFPrV
Bewertung der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 und
- 2.
- in der mündlichen Prüfung jeweils
- a)
- die Präsentation nach § 21 Absatz 2 und
- b)
- das Fachgespräch nach § 21 Absatz 3.
(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 2 und
- 2.
- die Gesprächssimulation nach § 24 Absatz 1.
(5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Projektarbeit nach § 25 Absatz 1 und
- 2.
- in der mündlichen Prüfung jeweils
- a)
- die Präsentation nach § 26 Absatz 2 und
- b)
- das Fachgespräch nach § 26 Absatz 3.
Suchhilfen: Bewertung schriftliche Prüfung, Prüfungsteil Fachliche Spezialisierung, wertung