§ 9 BAPostG – Grundsätze
Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAPostG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. August 2021