§ 13 BApO
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Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Suchhilfen: Apotheker ohne Approbation arbeiten, Approbation ruhen, Apotheker Beruf ausüben trotz Ruhen, Strafe für unerlaubte Arzneimittelabgabe, Verstoß gegen Approbationsruhe, Geldstrafe Apotheker Ruhen, Freiheitsstrafe Apotheker ohne Erlaubnis