§ 10 AnerkV

Befugnis der notifizierten Stelle

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Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.

Fußnoten

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)

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