§ 1b BAFinBefugV

📖

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen.

Suchhilfen: Finanzaufsichtsbehörde Befugnisse, BAFin Ermächtigung, Einvernehmen mit Bundesbank, Spitzenverbände anhören, Versicherungsaufsicht Regelung, mächtigung, vernehmen, hören