§ 40 BAföG
Ämter für Ausbildungsförderung
↗ Links
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
- 1.
- es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
- 2.
- ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
Suchhilfen: Ausbildungsförderungsamt, BAföG‑Amt, Förderungsstelle für Studium, Studentenwerk Zuständigkeit, Amt für Studienfinanzierung, Landesamt für Ausbildungsförderung, Hochschul‑BAföG‑Amt, bildungsförderung