§ 4 BABG

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Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

Suchhilfen: Bestandschutz, Rückwirkende Verfügung, Vertrag vor Inkrafttreten, Alte Rechtsgeschäfte gültig, Vermögensrecht erhalten, Eigentumsverfügung bewahren, fügung, halten, wahren