§ 4 BABG
📖
↗ Links
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
Suchhilfen: Bestandschutz, Rückwirkende Verfügung, Vertrag vor Inkrafttreten, Alte Rechtsgeschäfte gültig, Vermögensrecht erhalten, Eigentumsverfügung bewahren, fügung, halten, wahren