§ 1 BABefugV 2008
Die in § 366a Abs. 4 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.
Suchhilfen: Ermächtigung übertragen, Einvernehmen Ministerien, Bundesagentur für Arbeit Vorstand, Verordnungszustimmung, Gesetzesvollzug delegieren, Aufsichtsbehörde Einbindung, mächtigung, tragen, vernehmen, ordnungszustimmung, bindung