§ 2 BAAZustV
📖
↗ Links
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.
Suchhilfen: Schadensausgleich beantragen, Zuständigkeit Bundesausgleichsamt, Rückforderung Schadensausgleich, Beteiligungen Ausgleich, Personengesellschaft Ausgleich, antragen, teiligungen