§ 10 BüPinAusbV

Ziel und Zeitpunkt

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(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Suchhilfen: Gesellenprüfung Ende Ausbildung, Abschlussprüfung Durchführung, bildung, schlussprüfung, führung