§ 13a BÄO
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ohne Zusatz führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Suchhilfen: unbefugte Arztbezeichnung, Arzttitel ohne Berechtigung, Falschbezeichnung Ärztin, Berufsbezeichnung Arzt missbrauchen, unzulässige Arztbezeichnung, unberechtigte Ärztetitel, Arztbezeichnung ohne Zulassung, rechtigung, rufsbezeichnung, lassung